Hohes Abmahnrisiko bei homöopathischer Therapie – Haftungsfalle Diättherapie

Bieten Sie Homöopathie an? Dann zählt das folgende Urteil zur Pflichtlektüre, um das Risiko einer Abmahnung zu verringern. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (81 O 87/16) die erheblichen Haftungsrisiken bei der Werbung für homöopathische Mittel verdeutlicht.

Nach § 5 HWG gilt: Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

Das Gericht hielt es für rechtswidrig, sofern für eine Diättherapie, in der es über den „Wiederaufbau des gestörten Stoffwechsels“ zu einem dauerhaften Gewichtsverlust kommen soll, im Kontext mit dem Abnehmkonzept mit der Aussage „Obendrein kurbeln regelmäßige homöopathische Gaben den Stoffwechsel stark an und liefern zusätzliche Mineralstoffe“ geworben wird. Dem stehe nicht entgegen, dass das Arzneimittel in der Werbung nicht näher bezeichnet und die Zutaten nicht näher aufgeführt werden. Ebenso wenig hindern die fehlenden Informationen über Registrierung, Freistellung oder Zulassung des Arzneimittels die Anwendung des § 5 HWG.

Das Gericht hat dies wie folgt begründet:

“Mit der Angabe von Anwendungsgebieten ist im Wesentlichen der in der medizinischen Wissenschaft gebräuchliche Begriff der Indikation gemeint, d h. der medizinische Zweck, für den das Arzneimittel anzuwenden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30, Januar 2014 – 2 U 32/13 -, Rn. 31, juris; Fritzsche, a.a.O., § 4, Rn, 12). Bei homöopathischen Arzneimitteln fallen unter die Angaben zu Anwendungsgebieten auch wirkungsbezogene Aussagen, die sich auf die positive Beeinflussung von allgemein umschriebenen Stoffwechselvorgängen, insbesondere auf die Behebung etwaiger Störungen, beziehen. Eine Bezugnahme auf konkret umschriebene, in der Schulmedizin anerkannte Krankheitsbilder ist nicht erforderlich. Dies, weil die Gefahr einer unsachgemäßen (Selbst-)Medikation auch bei allgemeiner gehaltenen Aussagen zu körperlichen und seelischen Zuständen; die durch das betreffende Arzneimittel angeblich positiv beeinflusst werden, gleichfalls zu bejahen ist. (LG Bielefeld, Urteil vom 18. November 2015 – 16 O 58/15 -, Rn. 38, juris).

(…) Die Beklagte hat demnach für das betreffende Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben. Die Aussage „Obendrein kurbeln regelmäßige homöopathische Gaben den Stoffwechsel stark an und liefern zusätzliche Mineralstoffe“ steht im Kontext des „ersten Schritts” der angebotenen Diättherapie, in der es über den „Wiederaufbau des gestörten Stoffwechsels” zu einem dauerhaften Gewichtsverlust kommen soll. Der Abgabe des Arzneimittels wird dabei die Erfüllung eines bestimmten medizinischen Zwecks, der Förderung des Stoffwechsels und der Förderung des Gewichtsverlusts, zugeschrieben. Im Rahmen der Diättherapie wird die Abgabe des Arzneimittels so als medizinisch indiziert dargestellt, was als eine Angabe von Anwendungsgebieten im Sinne von § 5 HWG anzusehen ist.”

Fazit: Auch diese Entscheidung verdeutlicht das Abmahnrisiko im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung. Gern unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Kontrolle Ihrer Werbemittel und Ihrer Internetpräsenz. Ein Homepagecheck umfasst sämtliche Maßnahmen, um Ihre Webseite rechtssicher zu machen.

(LG Köln, Urteil vom 21. Februar 2017 – 81 O 87/16 –, juris)