Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse zu Punkt 3A (Berufszugang)

Gliederung

Das Fehlen einer staatlichen Normierung der Berufsausbildung und eines spezifischen Heilpraktikerberufsrechts führt zu einem Legitimationsdefizit des Heilpraktikerberufs. Weitere gesetzliche Einschränkungen des Heilpraktikerberufs können langfristig nur durch eine Weiterentwicklung des Berufsrechts verhindert werden.

Anders als bei akademischen Heilberufen ist die der Überprüfung vorgelagerte Ausbildung zum Beruf des Heilpraktikers nicht staatlich normiert. Es existiert weder eine gesetzliche Ausbildungs- noch eine Prüfungsverordnung. Der Gesetzgeber beschränkt sich darauf, den Erfolg der Ausbildung durch eine amtliche Überprüfung zu kontrollieren.

Die Überprüfungsleitlinien orientieren sich weiterhin am Ziel der Gefahrenabwehr und sollen insbesondere gewährleisten, dass Heilpraktikeranwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Dies beinhaltet sowohl rechtliche wie medizinische Kenntnisse, aber auch einen der späteren Tätigkeit entsprechenden Nachweis von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse. Die aktuellen Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums definieren Inhalt, Umfang und formelle Ausgestaltung der Heilpraktikerüberprüfung, dies gilt insbesondere für das zur Ausübung des Heilpraktikerberufs erforderliche medizinische Wissen.

Insbesondere im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt verbleiben erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der bestehenden Rechtslage zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Diese Zweifel gelten verstärkt für konstitutive landesrechtliche Leitlinien zur Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung, welche diese einschränken.

Heilpraktiker benötigen einerseits schulmedizinisches Grundlagenwissen für ihre Tätigkeit, andererseits jedoch auch naturheilkundliches Fachwissen. Diese beiden Bezugspunkte sind strikt voneinander zu trennen.

Die Normierung der Ausbildung setzt eine Standardisierung und Generalisierung der Ausbildungsinhalte voraus. Das naturheilkundliche Fachwissen taugt nicht als Ansatzpunkt einer solchen Reglementierung. Aufgrund dieser allgemeinen Befugnis zur Ausübung der Heilkunde ist ein allgemeiner einheitlicher naturheilkundlicher Ausbildungskanon, der für alle Heilpraktiker gültig wäre, nicht zu ermitteln.

Es erscheint verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber die weitergehenden Möglichkeiten einer staatlichen Reglementierung der Ausbildung in Bezug auf medizinisches Grundlagenwissen nutzt, um Risiken für Patienten möglichst auszuschließen.

Der Verzicht auf berufsqualifizierende Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in Bezug auf den Bereich der Naturheilkunde vermeidet den Konflikt mit der Schulmedizin. Andererseits ermöglicht die Sicherung schulmedizinischen Grundlagenwissens durch eine reglementierte Ausbildung eine den Bedürfnissen der Bevölkerung nach gesundheitlicher Versorgung mit Anwendungen der Naturheilkunde entgegenkommende Duldung solcher Therapieverfahren durch Heilpraktiker.

Das Kriterium des Mindestalters von 25 Jahren kann durch eine Vorgabe zur praktischen Berufserfahrung (Pflichtpraktikum) ersetzt werden.

Eine reglementierte Heilpraktikerausbildung müsste in ein sinnvolles Konzept mit den bestehenden Heilpraktikerschulen gebracht werden. Hierbei sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die besonderen Verhältnisse des Heilpraktikerwesens zu beachten. Auch hier ist danach zu differenzieren, ob sich das Angebot der Schule auf schulmedizinisches Grundlagenwissen oder die Wissensvermittlung über naturheilkundliche Verfahren bezieht.