Welche gesetzgeberischen Maßnahmen aus den Bereichen des Zugangs zum Heilpraktikerberuf sowie der Berufsausübung können den individuellen Patientenschutz und kollektiven Gesundheitsschutz erhöhen?

Einleitung

 

Der Aspekt des Verbraucherschutzes gewinnt im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung. Insbesondere das bislang kaum reglementierte Heilpraktikerrecht ist in die Kritik geraten; es werden Bedenken geäußert, dass die aktuellen Regelungen keinen ausreichenden Patientenschutz gewährleisten. Diese Forderungen reichen von massiven Einschränkungen der zur Verfügung stehenden Therapieverfahren bis hin zur Abschaffung des Heilpraktikerberufs.[1] In der jüngeren Vergangenheit wurde die Berufsausübung der Heilpraktiker bereits eingeschränkt.[2]

Das Fehlen einer staatlichen Normierung der Berufsausbildung und eines spezifischen Heilpraktikerberufsrechts (z.B. in Form einer Berufsordnung) führt zu einem Legitimationsdefizit des Heilpraktikerberufs. Ohne eine staatlich anerkannte Fachqualifikation können Heilpraktiker weiteren Restriktionen nur schwer begegnen.

Weitere gesetzliche Einschränkungen des Heilpraktikerberufs können langfristig nur durch eine Weiterentwicklung des Berufsrechts verhindert werden. Konkret belegbare fachliche Kompetenzen sowie die Normierung und staatliche Anerkennung eines einheitlichen Fachstandards würden es der Heilpraktikerschaft ermöglichen, sich gegenüber drohenden Therapieverboten zu positionieren. Diese Maßnahmen würden sich zudem verfassungsrechtlich als „mildere Mittel“ gegenüber pauschalen Verboten und Einschränkungen erweisen. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber gehalten, vor weiteren Einschränkungen diese Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Eine rechtliche Aufwertung des Heilpraktikerberufs durch Regulierung kann einem „Austrocknen“ des Berufsbildes vorbeugen. Nachfolgend werde Maßnahmen aufgezeigt, die das Berufsrecht in diesem Sinne weiterentwickeln können. Die Betrachtung der einzelnen Vorschläge erfolgt ausschließlich aus rechtlicher Sicht. Eine berufspolitische Bewertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.


[1] Münsteraner Kreis: Münsteraner Memorandum Heilpraktiker vom 21.08.2017. abrufbar unter http://daebl.de/BB36; Beschlussprotokoll des 121. Deutschen Ärztetages, S. 167 f. abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf

[2] Zum Verbot der Eigenblutbehandlungen vgl. Sasse, Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker, VG Münster, Urt. v. 17.09.2018 – 5 K 579/18 – GesR 2019, 26 f; Einschränkung der erlaubnisfreien Eigenherstellung von Arzneimitteln auf nicht verschreibungspflichtige Präparate durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV).