Sofern Sie auf Ihrer Internetpräsenz Patientenberichte veröffentlichen, kann es sich hierbei um Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handeln. Beachten Sie deshalb die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Irreführungsverbot. Das Landgericht Kiel hat im seinem Urteil vom 17. März 2017 (Az. 3 O 163/15) bezüglich eines Bewertungsportals folgende Aussagen zur Bewerbung einer Stoffwechselkur getroffen:
„Die Beklagte bewirbt ihr Angebot mit Äußerungen Dritter, wobei sie ein seiteneigenes Bewertungsportal für Kunden anbietet. Die Beklagte kann, was nunmehr letztlich zwischen den Parteien unstreitig ist, redaktionellen Einfluss auf die eingestellten Bewertungen zumindest insoweit nehmen, als dass die Äußerungen erst nach inhaltlicher Prüfung freigeschaltet werden. (…). Der Beklagten ist es daher möglich, negative Bewertungen auszusondern und nicht freizugeben, wie dies auch mit der Scherzerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte. Spätestens durch die inhaltliche Kontrolle, wenn nicht bereits allein durch die Zurverfügungsstellung auf der eigenen Internetseite durch Einbettung in die Produktpräsentation, welche sich als ihrerseits wettbewerbswidrig darstellt, hat sie sich die Inhalte der Bewertungen zu eigen gemacht. Der Betreiber eines Bewertungsportals, hier die Beklagte bzgl. des seiteneigenen, macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen zu eigen, wenn er die Äußerungen inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft und daher seine neutrale Stellung aufgibt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Einstellung der streitgegenständlichen Bewertungen auch irreführend. Irrenführend ist unter anderem ein Bewertungssystem dann, wenn die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindert und deshalb ein übertrieben positives Bild des Anbieters gezeichnet wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 – 20 U 55/12, zit. nach juris). Der Verkehr erwartet von einer “echten” Kundenbewertung eine neutrale, nicht zu Gunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen. Diesen Anforderungen genügt das seiteneigene Bewertungsportal zur Angabe von Kundenmeinungen nicht. Das Bewertungssystem verhindert die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet deshalb ein übertrieben positives Bild des Anbieters, jedenfalls ist eine entsprechende Handhabe durch die Beklagte eröffnet.
Die Beklagte berücksichtigt nicht, wie sie zunächst behauptet hat, alle Bewertungen sofort ungeschönt. So führt die Freischaltung von Kundenbewertungen erst nach inhaltlicher Prüfung und die Aussonderung negativer – bzw. von Scherzbewertungen wie hier – systemimmanent zu einer starken Gewichtung der positiven Äußerungen. So waren nahezu alle auf der Internetseite der Beklagten einsehbaren Kundenbewertungen, bevor das entsprechende Bewertungssystem, wie mit Schriftsatz vom 08.02.2017 mitgeteilt, kurzfristig deaktiviert wurde, positiv und lobend zu den Produkten der Beklagten gefärbt. (…)
Sofern Bewertungen von unzufriedenen Kunden gelöscht werden, hätten diese hinsichtlich der Gesamtbewertung bzw. dem gezeichneten Wirksamkeitsbild der Produkte Einfluss gehabt. Zudem können selbst einzelne extrem negative Bewertungen potenzielle Neukunden von einer Bestellung der durch die Beklagte angebotenen Produkte abhalten, da für die Entscheidung des Verbrauchers nicht nur die Durchschnittsbewertung eines Anbieters oder eines Produktes, sondern auch das Fehlen sehr schlechter Erfahrungen mit diesem von Bedeutung ist.
Da nicht alle Bewertungen ungefiltert von der Beklagten eingestellt werden, wahrt die Beklagte nicht die durch einen Portalbetreiber zu bewahrende Neutralität bezüglich der Inhalte der veröffentlichten Bewertungen. Eine hohe Anzahl von “Likes”, viele “Follower” sowie gute Bewertungen in Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken schaffen Vertrauen und suggerieren dem Verbraucher unternehmerische Qualität und Beliebtheit. Mit dieser Art der Vermarktung durch den Kunden erhoffen sich Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Absatzförderung. Auch die durch die Beklagte auf ihrer Seite eingestellten Kundenbewertungen dienen ersichtlich nicht lediglich der Verbraucherinformation oder der wissenschaftlichen Diskussion, sondern der Eigenwerbung zum Zwecke der Generierung potentieller neuer Kunden. Die Bewertungsfunktion ist daher integraler Bestandteil der Marketingbemühungen der Beklagten.“
Aus diesen Gründen hat das Gericht folgende Patientenaussagen untersagt:
- “Ich mache die Kur jetzt seit 12 Tagen und habe schon 6 kg abgenommen!”,
- “… Ich habe mit keiner anderen Diät gleichwertige Erfolge erreicht”,
- “Habe super mit der Kur abgenommen…”,
- “Habe die Stoffwechselkur hauptsächlich zum entgiften gemacht, hatte aber auch den schönen Nebeneffekt dazu noch 7 Kilo, bei einem Stadtgewicht von 69 Kilo, abzunehmen 🙂 Auch mein Hautbild hat sich sehr viel verbessert…”,
- “Ich mache die Kur schon 10 Tage und habe schon viele Diäten ausprobiert hatte aber noch nie so viel Erfolg wie mit dieser! Ich freue mich jeden Morgen auf die Waage zustellen, weil das Gericht täglich weniger wird. Ich bin gespannt wie weiter die Pfunde purzeln und ich hoffe endlich damit mein Idealgewicht zu erreichen”.
Fazit: Auch diese Entscheidung verdeutlicht das Abmahnrisiko im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung. Gern unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Kontrolle Ihrer Werbemittel und Ihrer Internetpräsenz. Ein Homepagecheck umfasst sämtliche Maßnahmen, um Ihre Webseite rechtssicher zu machen.