Kein „Heilpraktiker für Osteopathie“[L]

Das Verwaltungsgericht Aachen (AZ. 5 K 1114/14) hat jüngst entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie besteht. Das heißt, dass es – anderes als bei Physiotherapeuten – weiterhin keinen Heilpraktiker, beschränkt auf Osteopathie geben wird. Das Gericht hat dies damit begründet, dass es an einem eigenständigen Beruf mit einem klar abgrenzbaren eigenständigen Berufsbild fehlen würde. Das Gericht hat insbesondere wie folgt argumentiert:

„(…) Demgegenüber ist der Bereich der Osteopathie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, da es an verbindlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen fehlt. Für die Begrifflichkeiten „Osteopathie“, „osteopathische Medizin“ und „osteopathische Behandlung“ fehlt es an einer klaren, weltweit akzeptierten Definition; auch in Deutschland liegt keine einheitliche Begriffsdefinition vor. Die Begriffe werden von Land zu Land unterschiedlich gebraucht. Nach den Angaben des Bundesverbandes Osteopathie e.V. gehören zu den Gebieten der Osteopathie die parietale Osteopathie, die sich mit den Faszien, Muskeln, Knochen und Gelenken des Körpers befasst, die viszerale Osteopathie, die sich mit der Behandlung der inneren Organe befasst und die kraniosakrale Osteopathie, die sich u.a. mit der Mobilität der Schädelknochen befasst. Umstritten ist, ob bzw. inwieweit die „Osteopathie“ auf einem eigenständigen philosophischen Konzept beruht oder dieses zwingend voraussetzt.

 Als großes Problem empfunden wird ferner, dass die Begriffe „Manuelle Medizin“, „Manualtherapie“, „Osteopathie“ und „Chiropraktik“ oft synonym gebraucht werden, weil manipulative Praktiken sowohl in der parietalen Osteopathie als auch in der Manuellen Medizin Anwendung finden. Da die Osteopathie viele andere medizinische Disziplinen berührt, ist sie schwer abgrenzbar. Es gibt deutschlandweit keine einheitlich geregelte osteopathische Ausbildung und Prüfung.

 Der Bundesverband Osteopathie e.V. sieht derzeit innerhalb der nichtärztlichen Osteopathie auch keine einheitliche Antwort auf die Frage, welche Anforderungen an Prüfung, Fortbildung und Berufsbild des Osteopathen in Deutschland zu stellen sind. Ein gefestigtes und anerkanntes einheitliches Bild in der Frage, inwieweit und unter welchen konkreten Voraussetzungen als Physiotherapeut und/oder Osteopath tätigen Personen eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis (als Osteopath) erteilt werden kann, kann auf Bundesebene oder in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht festgestellt werden.

 Eine Weiterbildung im Bereich der Osteopathie auf die sich der Kläger unter Bezugnahme auf den von ihm absolvierten Bachelor-Studiengang im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ beruft, begründet gegenwärtig auch keinen eigenständigen Beruf des „Osteopathen“. Der über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinausgehende Tätigkeitsbereich der Osteopathie wird in Deutschland überwiegend nicht als eigenständige Behandlungsmethode angesehen. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung in Gestalt eines Bachelor-Studiengangs im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ an der T. -Hochschule C. baut nach Angaben der Hochschule zwar auf dem vom Bundesverband Osteopathie und von der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) entwickelten Ausbildungscurriculum auf. Damit wird aber nicht der erforderliche Nachweis einer anerkannten und relevanten Ausbildung zum Osteopathen nach Vorgabe staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erbracht.

 So weist auch der Bundesverband Osteopathie e.V. in seiner Nachricht vom 15. Juni 2011 (www.bv-osteopathie.de/de-home-news) darauf hin, dass der akademische Bachelor-Abschluss nicht zur eigenständigen Berufsausübung berechtigt und hierfür für Nicht-Ärzte nach wie vor eine erfolgreiche Heilpraktikerprüfung notwendig ist, auf die der Studiengang vorbereite. Einer solchen (umfänglichen) Heilpraktikerprüfung will der Kläger sich jedoch gerade nicht unterziehen. Für die Osteopathie fehlt es demgegenüber – wie dargelegt – an einer einheitlichen Begriffserklärung und sind in Deutschland bereits viele Techniken der „parietalen“ (Bindegewebe, Muskulatur) und teilweise auch der „viszeralen Osteopathie“ (innere Organe und ihre bindegewebigen Aufhängungen) bereits Bestandteil der ärztlichen Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ und so in die ärztliche Heilkunst integriert. Eine inhaltlich-konzeptionelle Differenzierung der Begriffe „Osteopathie“ und Manuelle Medizin ist bislang nicht ohne Weiteres möglich.“