Das Landgericht Konstanz hat die Risiken des Setzens eines Links auf Inhalte einer fremden Webseite verdeutlicht.
Nach der Entscheidung vom 08.10.2013 (3 O 156/12) gilt:
Ein werbender Heilpraktiker macht sich die Inhalte eines Dritten auf dessen verlinkter Homepage dann zu eigen und haftet für die dortigen Inhalte, wenn sein Internetauftritt so gestaltet ist, dass den zusätzlichen Informationen über die verlinkte Homepage werbender Charakter für die Leistungen zukommt, die er selbst anbietet.
In dem zu entscheidenden Fall befanden sich auf der verlinkten Homepage des Dritten redaktionell gehaltene Aussagen zum Thema Ohr-Implantat-Akupunktur, welche (nur) als Werbung unzulässig waren. Nur für Werbung gilt das Heilmittelwerberecht, nicht jedoch für rein redaktionelle Homepages. Der verlinkende Therapeut bot selbst jedoch Ohr-Implantat-Akupunktur an. Aus diesem Grund waren die verlinkten Inhalte dazu geeignet, den Absatz seiner eigenen Dienstleistungen zu fördern. Die Aussagen des Dritten wurden dem Betreiber der Internetseite (dem Link-Setzer) zugerechnet, so dass er für diese nach dem Maßstab des Heilmittelwerbegesetzes haftete. Die redaktionellen Inhalte wurde durch die Verlinkung zur (rechtswidrigen) Werbung.
Das Gericht hat dies wie folgt begründet:
“Mit dem Setzen des Links hat der Beklagte eine geschäftliche Handlung vorgenommen. Eine geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf ausgerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz oder Bezug zu fördern. Der Verweis des Beklagten auf die Homepage von XXX ist objektiv darauf gerichtet, den Absatz der angebotenen Dienstleistungen des Beklagten zu fördern. Auf der in Bezug genommenen Homepage bzw. den betreffenden Unterseiten dieser Homepage wird die Wirksamkeit der Ohrimplantat-Akupunktur hinsichtlich genau derjenigen Krankheitsbilder und Beschwerdesymptomatiken unterstrichen, hinsichtlich derer der Beklagte seine Behandlung auf der eigenen Homepage als geeignet darstellt und bewirbt. Ein potentieller Interessent, der über den vom Beklagten gesetzten Link zur Homepage von XXX gelangt und sich dort über die auf der Homepage des Klägers genannten Krankheitsbilder und deren Behandlung mit einer Ohrimplantat-Akkupunktur informiert, erhält Informationen, die dazu geeignet sind, ihn in seiner Entscheidung zu Gunsten einer Behandlung durch den Beklagten zu beeinflussen. Darauf, ob auch der Streithelfer oder der hinter der Homepage XXX stehende Verein geschäftlich handelt, kommt es nicht an. Der Beklagte hat sich durch die Gestaltung seiner Homepage und die werbende Verweisung auf die Inhalte der verlinkten Homepage XXX, deren Inhalte, die mit der Klage angegriffen werden, zu eigen gemacht. Das Zueigenmachen folgt aus der Bewerbung des Einsatzes der Implantat-Akupunktur bei genau den Krankheitsbildern, zu denen sich dann jeweils auch Aussagen auf der verlinkten Homepage finden. Der Beklagte verweist selbst auf angebliche klinische Studien zu hochsignifikanten Behandlungserfolgen und der Möglichkeit weiterer Informationen. Solche Informationen können nach der Gestaltung seiner Homepage auch über den Link auf XXX abgerufen werden. Der Internetauftritt des Beklagten ist damit so ausgestaltet, dass den zusätzlichen Informationen über die verlinkte Homepage werbender Charakter für die Leistungen, die der Beklagte selbst anbietet, zukommt. Genauso wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der die Homepage des Beklagten besucht und dabei situationsadäquat den Internetauftritt des Beklagten zur Kenntnis nimmt, den Link auch verstehen. Daran ändert der an anderer Stelle der Homepage im Impressum enthaltene Haftungsausschluss nichts.”
Fazit: Das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot ist auch dann zu beachten, wenn Sie auf redaktionelle (nicht werbende) Inhalte Dritter verweisen. Das Verlinken auf Webseiten, auf denen naturheilkundliche Verfahren rein redaktionell erläutert werden, kann deshalb problematisch sein. Die redaktionellen Inhalte als solche werden zumeist nicht angegriffen, denn diese sind als solche nicht „werbend“. Ein Heilpraktiker, der auf diese Ausführungen verlinkt, koppelt jedoch die Aussagen mit seinem eigenen Therapieangebot. Aus dieser Koppelung entsteht eine heilmittelwerberechtlich relevante Aussage, für die der Therapeut verantwortlich sein kann. Die Inhalte auf der fremden Webseite werden der eigenen Internetpräsenz als “verlängerter Arm” zugerechnet.