Hinweispflichten

Hinweis auf Streitbeilegungsplattform (www.ec.europa.eu/consumers/odr)

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung gilt:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Das heißt: Sofern ein Unternehmer über das Internet Verträge abschließt muss der Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform erfolgen. Der Link auf die Streitbeilegungsplattform muss hierbei als anklickbarer Link gestaltet sein. Nicht ausreichend ist es, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen.

Der Link sollte sowohl in das Impressum (unmittelbar unter die Anbieterkennzeichnung) als auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Einen konkreten Formulierungsvorschlag finden Sie weiter unten.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Eine weitere Informationspflicht folgt aus § 36 VSBG. Danach gilt:

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn ein Unternehmer nicht bereit oder nicht verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.

Wichtig ist: Die Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für einen Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dies dürfte für die meisten Heilpraktiker zutreffen.

Eine weitere Hinweispflicht gilt nach dem Entstehen einer Streitigkeit. Der Unternehmer muss den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sowie seine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sofern eine Streitigkeit mit dem Verbraucher entstanden ist und nicht selbst durch die Parteien beigelegt werden konnte gem. § 37 VSBG.

Formulierungsvorschlag für Impressum und AGB: (Bitte die Email-Adresse ergänzen)

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform): www.ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@XXX.
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.