Hessen schränkt Heilpraktikergesetz ein – Invasive Verfahren erfordern Sachkundenachweis!

Heilpraktiker, die invasive Verfahren anwenden, unterliegen in Hessen der Infektionshygieneverordnung. Interessanterweise stellt Hessen Heilpraktiker hierdurch auf eine Stufe mit Tätigkeiten der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, des Tätowierens, des Ohrlochstechens und der Schmuckeinbringung.

Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten erstmalig ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen. Heilpraktiker, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.

Ferner gilt: Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,
1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen.

Wichtig: Diese Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Hierzu stellt die Verordnung folgende Anforderung:

Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten
1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung) verfügt.

Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.

Fazit: Eine Injektion sieht die Verletzung der Haut vor. Sie wären demnach nur dann gestattet, wenn der Heilpraktiker über den Sachkundenachweis Hygiene 2 verfügt.

Es dürften Zweifel bestehen, ob die Rechtsverordnung in dieser Form rechtmäßig ist. Hessen beruft sich auf das Infektionsschutzgesetz als rechtliche Grundlage der Regelung. Eine Einschränkung des Heilpraktikergesetzes durch eine einfache landesrechtliche Verordnung bleibt dennoch rechtlich angreifbar. Dies gilt insbesondere für das Tätigkeitverbot ohne Sachkundenachweis.

Die Regelung kann sich durchaus auf andere Bundesländer auswirken. So könnte Hessen durch die Regelung einen „Fachstandard“ schaffen, der bundesweit zu beachten wäre. Hierzu könnten sich beispielsweise Aufsichtsbehörden, Gerichte oder Berufshaftpflichtversicherungen an diesem Maßstab orientieren.

Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden. Ich werde hierzu weiter berichten.