1.) Der Sachverhalt

Eine Heilpraktikerin hatte ab dem 17.04.2014 eine Patientin mit einer Tumorerkrankung (Zervixkarzinom nach vorangegangener HPV-Infektion) mit „alternativen“ Heilmethoden behandelt. Die Patientin befand sich zu Beginn der Behandlung auch in schulmedizinischer / ärztlicher Behandlung. Obwohl die behandelnden Ärzte die Frau vor den Folgen des Abbruchs der Bestrahlungstherapie gewarnt hatten, brach die Patientin diese am 09.06.2015 ab. Sie traf diese Entscheidung eigenverantwortlich und nicht auf Anraten der Heilpraktikerin.

Sie setzte ihre ganze Hoffnung auf eine „Horvi-Therapie“. Die Patientin hatte dieses Verfahren offenbar selbst angeregt. Die Heilpraktikerin hat diese Therapie zumindest gefördert, z.B. durch eine entsprechende Beratung und die Bestellung von Präparaten.

Neben der beklagten Heilpraktikerin wurde noch ein weiterer Heilpraktiker für die Patientin tätig. Die Ärzte hatten die Patientin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Abbruch der Behandlung einen tödlichen Ausgang ihrer Erkrankung zur Folge haben würde. Die Patientin verstarb am 14.10.2015 an ihrer Krebserkrankung.

Das OLG München hat die beklagte Heilpraktikerin verurteilt, an den Kläger (Sohn als Erben der Patientin) 30.000,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Es handelte sich hierbei um ein Schmerzensgeld für die von der verstorbenen Mutter wegen des Behandlungsfehlers der Heilpraktikerin (vor ihrem Tod) erlittenen Schmerzen. Die Heilpraktikerin musste zudem Ersatz für den Unterhaltsschaden an den Sohn zahlen. Sie war für Behandlungsfehler nicht haftpflichtversichert.